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    Rahmenvertrag über die Buchung von Werbeleistungen

    Zwischen

    DEPARTD GmbH
    Köpenicker Straße 180
    Im Köpibau 11
    10997 Berlin

    • im Folgenden „Agentur“ genannt –

    und

    der natürlichen oder juristischen Person, die diesen Rahmenvertrag durch elektronische Zustimmung (z.B. über das Online-Formular der Agentur) akzeptiert

    • im Folgenden „Creator“ genannt –
    • Creator und Agentur werden im Folgenden auch „Partei(en)“ genannt –

    Präambel

    Die Agentur ist ein auf Social-Media-Marketing spezialisiertes Unternehmen, das Werbetreibende mit geeigneten Creatoren für Werbekooperationen zusammenbringen möchte. Zu diesem Zweck hat die Agentur eine Creator-Datenbank aufgebaut, in die Creatoren mit Angaben zu ihrer Person und den Inhalten ihrer Social-Media-Kanäle aufgenommen werden.

    Die Agentur vermittelt den Creatoren im Rahmen von Einzelaufträgen passende Werbekooperationen mit Werbetreibenden. Dabei erfolgt die Beauftragung durch die Werbetreibenden über die Agentur, wobei der Creator keine Verpflichtung zur Annahme von Einzelaufträgen eingeht.

    Die Agentur übernimmt keine Gewähr und schuldet keinen Vermittlungserfolg. Insbesondere besteht für den Creator kein Anspruch darauf, dass ihm eine bestimmte Anzahl an Einzelaufträgen angeboten oder ein bestimmter Umsatz erzielt wird.

    Die Brand Safety der Werbetreibenden hat für die Agentur höchste Priorität. Aus diesem Grund qualifizieren sich ausschließlich Creatoren für die Aufnahme in die Datenbank, die sicherstellen, dass sämtliche von ihnen verbreiteten Inhalte in keiner Weise gegen die guten Sitten oder geltende Gesetze verstoßen. Diese Voraussetzung gilt uneingeschränkt auch für politische Inhalte. Die Agentur behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Aufnahme eines Creators in die Datenbank oder die Vermittlung von Einzelaufträgen abzulehnen bzw. bestehende Vereinbarungen zu widerrufen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Inhalte des betreffenden Creators die Brand Safety der Werbetreibenden gefährdet wird.

    Vor diesem Hintergrund haben sich die Parteien auf die folgenden Regelungen verständigt:

    1. Auftragserteilung / Zustandekommen eines Auftrags

    Dieser Vertrag stellt einen Rahmenvertrag zwischen den Parteien dar und regelt die allgemeinen Bedingungen der Zusammenarbeit. Ein Einzelauftrag kommt erst durch eine gesonderte Beauftragung auf Grundlage dieses Rahmenvertrags zustande.

    Die Erbringung von Leistungen durch den Creator erfolgt ausschließlich auf Basis gesonderter Einzelaufträge, die von der Agentur nach eigenem Ermessen erteilt werden können.

    Der Creator hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines oder mehrerer Einzelaufträge. Die Agentur ist in Abstimmung mit den Werbetreibenden in der Entscheidung über die Beauftragung frei und nicht zur Vergabe von Einzelaufträgen verpflichtet.

    Sämtliche Kommunikation, insbesondere Angebote für Werbekooperationen sowie der Vertragsschluss kommen über WhatsApp wie folgt zustande:

    Die Agentur postet in einer WhatsApp-Gruppe eine geplante Werbekampagne eines Kunden der Agentur. Dabei werden die Zielgruppe, die erwarteten Reichweiten und Leistungen der teilnehmenden Creatoren, der Kampagnenzeitraum sowie die Vergütung genannt. Die Creatoren haben daraufhin die Möglichkeit, ein Angebot zur Teilnahme an der Werbekampagne des Kunden mitzuteilen. Durch Annahme des Angebots des Creators durch Erklärung der Agentur kommt der Vertrag über die Werbekooperation zustande. Jeder Einzelvertrag unterliegt dabei den Regelungen dieses Rahmenvertrages.

    Die Parteien vereinbaren, dass dieser Rahmenvertrag sowie sämtliche Einzelaufträge ausschließlich elektronisch geschlossen werden. Eine schriftliche Unterzeichnung in Papierform ist nicht erforderlich. Im Übrigen wird auch sämtliche Kommunikation zwischen Parteien grundsätzlich elektronisch geführt.

    2. Umsetzung von Werbekampagnen

    Der Creator verpflichtet sich, sämtliche Werbemaßnahmen strikt gemäß dem jeweils von der Agentur erteilten Briefing umzusetzen. Das Briefing enthält konkrete Vorgaben zu Inhalt, Gestaltung, Veröffentlichungszeitpunkten und weiteren relevanten Details der Maßnahmen.

    Der Creator hat die im Briefing festgelegten Werbemaßnahmen – beispielsweise Posts, Stories, Videos oder andere vereinbarte Formate – zum angegebenen Zeitpunkt und in der vereinbarten Quantität zu ergreifen. Änderungen der festgelegten Termine oder Mengen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

    Der Creator verpflichtet sich, sämtliche von ihm erstellten Werbemittel vor deren Veröffentlichung der Agentur zur Freigabe vorzulegen. Eine Veröffentlichung darf erst erfolgen, nachdem die Agentur ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.

    Verstößt der Creator gegen die in dieser Klausel niedergelegten Pflichten, behält sich die Agentur das Recht vor, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die unter anderem in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und der außerordentlichen Kündigung des Vertrages bestehen können.

    3. Kennzeichnungspflicht für Werbung

    3.1 Verpflichtung zur Kennzeichnung

    Der Creator verpflichtet sich, sämtliche Inhalte, die im Rahmen dieses Vertrages als Werbung erstellt und veröffentlicht werden, klar, deutlich und unmissverständlich als Werbung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass für den durchschnittlichen Betrachter ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um eine bezahlte Werbemaßnahme handelt.

    3.2 Geeignete Kennzeichnungsmittel

    Als geeignete Kennzeichnung gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich, Hinweise wie “Werbung”, “Anzeige”, “Ad”, “Sponsored” oder vergleichbare Bezeichnungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

    3.3 Überprüfung und Korrektur

    Die Agentur behält sich das Recht vor, die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Inhalte zu überprüfen. Stellt die Agentur fest, dass die Kennzeichnungspflicht nicht oder unzureichend erfüllt wurde, ist der Creator verpflichtet, die betreffenden Inhalte unverzüglich zu korrigieren und nachzubessern. Unterbleibt eine entsprechende Korrektur, behält sich die Agentur vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und der außerordentlichen Kündigung des Vertrages.

    4. Verhaltenspflichten des Creators

    4.1 Keine Manipulation

    Der Creator verpflichtet sich, keinerlei Mittel oder Maßnahmen einzusetzen, die auf eine künstliche Beeinflussung oder Manipulation von Streamingzahlen, Zuschauerzahlen, Likes, Kommentaren, Shares oder sonstigen Engagement-Kennzahlen (im Folgenden „Streamingmanipulation“ genannt) abzielen. Insbesondere ist es dem Creator untersagt, automatisierte oder manuelle Maßnahmen wie den Einsatz von Bots, Klickfarmen oder vergleichbarer technischer Hilfsmittel zur unrechtmäßigen Steigerung der Reichweite oder Interaktionswerte vorzunehmen.

    4.2 Wohlverhalten

    Der Creator verpflichtet sich, in sämtlichen öffentlichen Äußerungen – insbesondere in sozialen Medien, Presseinterviews, Blogbeiträgen, öffentlichen Statements oder sonstigen Kommunikationskanälen – in denen er in Verbindung mit der Agentur oder den Werbetreibenden genannt wird oder deren Ruf berührt werden könnte, ein professionelles, sachliches und respektvolles Verhalten zu wahren. Insbesondere hat der Creator darauf zu achten, dass seine Äußerungen nicht geeignet sind, den Ruf der Agentur oder der Werbetreibenden zu schädigen oder negative Assoziationen hervorzurufen.

    4.3 Unzulässige Inhalte

    Der Creator verpflichtet sich, in sämtlichen öffentlichen Beiträgen und Inhalten seiner Social-Media-Kanäle keine Inhalte zu veröffentlichen, die gegen die guten Sitten oder geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Insbesondere sind folgende Inhalte untersagt:

    • Gewaltverherrlichung: Jegliche Darstellung, die Gewalt verherrlicht oder zu gewalttätigen Handlungen anstiftet.
    • Obszöne Inhalte: Inhalte, die als unanständig, pornografisch oder sexuell explizit in einer Weise zu werten sind, die das gesellschaftliche Anstandsgefühl übermäßig verletzt.
    • Hass- und Hetze: Inhalte, die zu Hass, Diskriminierung oder Ausgrenzung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung oder sonstigen Merkmalen aufrufen.
    • Weitere gesetzeswidrige Darstellungen: Inhalte, die gegen sonstige gesetzliche Regelungen verstoßen oder geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden.

    5. Rechte an verwendeten Inhalten

    5.1 Rechte an Inhalten

    Der Creator verpflichtet sich, im Rahmen der vereinbarten Werbekampagnen ausschließlich solche Inhalte (insbesondere, aber nicht abschließend: Musik, Videos, Bilder, Texte, Grafiken, Marken und sonstige geschützte Werke) zu verwenden, an denen er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte, Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte ordnungsgemäß eingeholt hat. Dies umfasst insbesondere die Erlaubnis zur werblichen Nutzung der Inhalte in den vereinbarten Medien und für die vertraglich definierte Dauer.

    5.2 Freistellung von Ansprüchen Dritter

    Der Creator stellt die Agentur sowie den Werbetreibenden (nachfolgend „freizustellende Parteien“) auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstigen Schutzrechten durch die Nutzung der vom Influencer bereitgestellten Inhalte geltend gemacht werden. Dies umfasst auch sämtliche angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten), die den freizustellenden Parteien im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstehen.

    5.3 Haftung und Schadensersatz

    Der Creator haftet für sämtliche Schäden, die den freizustellenden Parteien durch eine Verletzung dieser Verpflichtung entstehen. Dies umfasst insbesondere vertragliche, gesetzliche und deliktische Schadensersatzansprüche Dritter.

    6. Vergütung, Rechnungsstellung

    6.1 Vergütung

    Es gilt jeweils die im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung.

    6.2 Rechnungsstellung an den Werbetreibenden

    Nach erfolgreicher und auftragsgemäßer Durchführung der Werbekampagne durch den Creator stellt die Agentur dem Werbetreibenden den vereinbarten Betrag in Rechnung.

    6.3 Vergütung des Creators und Mitteilung der Umsatzsteuer-ID

    Nach Eingang der Zahlung des Werbetreibenden auf dem Konto der Agentur wird die Agentur den Creator über den Zahlungseingang informieren und die im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung abrechnen.

    Die Vergütung des Creators erfolgt im Gutschriftverfahren. Der Creator verpflichtet sich, der Agentur seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) mitzuteilen, falls er der Umsatzsteuer unterliegt. In diesem Fall wird die Vergütung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ausgezahlt.

    6.4 Fälligkeit der Zahlung an den Creator

    Die Zahlung der Vergütung an den Creator erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Zahlungseingang des Werbetreibenden auf dem Konto der Agentur.

    6.5 Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Werbetreibenden

    Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Vergütung an den Creator auszuzahlen, solange der Werbetreibende den geschuldeten Betrag nicht an die Agentur gezahlt hat.

    Falls der Werbetreibende trotz Mahnung die Zahlung verweigert oder zahlungsunfähig wird, übernimmt die Agentur keine Haftung für den Zahlungsausfall. Der Creator kann keine Vergütung oder Schadensersatz von der Agentur verlangen. Die Agentur wird sich jedoch um eine außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung der Forderung bemühen.

    7. Laufzeit und Kündigung

    7.1 Laufzeit des Rahmenvertrags

    Dieser Rahmenvertrag tritt mit Vertragsschluss in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

    7.2 Ordentliche Kündigung

    Jede Partei kann diesen Rahmenvertrag jederzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende kündigen.

    7.3 Fortgeltung für bereits geschlossene Einzelaufträge

    Die Kündigung dieses Rahmenvertrags lässt bereits vor Zugang der Kündigung geschlossene Einzelaufträge unberührt. Diese werden weiterhin zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrags abgewickelt, sofern der Rahmenvertrag nicht aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt wurde.

    7.4 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

    Beide Parteien sind berechtigt, diesen Rahmenvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Creator gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag oder einem Einzelauftrag verstößt. Dazu gehören insbesondere:

    • Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere von Verhaltenspflichten,
    • Nicht vertragsgemäße Durchführung eines Einzelauftrags,
    • Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter,
    • Rufschädigung der Agentur oder des Werbetreibenden.

    Wird der Creator zum Gegenstand von öffentlicher Berichterstattung über strafrechtliche Handlungen oder grobes Fehlverhalten, insbesondere bei Vorwürfen oder Tatsachen, die auf öffentlichen Betäubungsmittelmissbrauch, Belästigung oder vergleichbare schwerwiegende Verfehlungen hinweisen, oder löst er einen sogenannten Shitstorm aus, der das Ansehen der Agentur oder der Werbetreibenden erheblich beeinträchtigt, so ist die Agentur berechtigt, den Vertrag fristlos und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen.

    Die Agentur kann in einem Fall einer fristlosen Kündigung bereits vergebene, aber noch nicht erfüllte Einzelaufträge stornieren, ohne dass dem Creator hieraus ein Vergütungsanspruch entsteht.

    Im Falle einer fristlosen Kündigung verpflichtet sich der Creator auf Verlangen der Agentur, unverzüglich sämtliche Inhalte, die in Zusammenhang mit den Werbetreibenden stehen, von seinen Social-Media-Kanälen, Webseiten und sämtlichen sonstigen Veröffentlichungsplattformen zu löschen.

    Unbeschadet weiterer Rechte behält sich die Agentur das Recht vor, im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung Schadensersatz in vollem Umfang geltend zu machen, sofern ihr hierdurch ein entsprechender Schaden nachweislich entsteht.

    8. Datenschutz

    8.1 Verantwortliche Stelle

    Verantwortlicher für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Agentur. Fragen zum Datenschutz können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: info@departd.de

    8.2 Personenbezogene Daten

    Im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhebt und verarbeitet die Agentur folgende personenbezogene Daten des Creators:

    • Name,
    • Anschrift,
    • E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
    • Social-Media-Kanäle und Profile,
    • Alter und Geschlecht,
    • Zusammenfassung der Inhalte der Darbietungen des Creators in den sozialen Medien.

    8.3 Zweck der Verarbeitung

    Die Datenverarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken:

    • Vertragserfüllung und Kommunikation im Rahmen des Vertrags;
    • Verwaltung und Betreuung der Zusammenarbeit mit dem Creator;
    • Abrechnung und Analyse von Aufträgen;
    • Analyse und Auswertung der Social-Media-Aktivitäten zur Optimierung der Zusammenarbeit;
    • Weitergabe von Auswertungsergebnissen an Werbetreibende.

    Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.

    8.4 Ermächtigungsgrundlagen

    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage von:

    • 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung): Die Verarbeitung ist notwendig, um den Rahmenvertrag mit dem Creator zu erfüllen.
    • 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung): Der Creator erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten für die oben genannten Zwecke ausdrücklich einverstanden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

    8.5 Datenlöschung

    Die Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung gespeichert. Nach Vertragsende werden sie gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Falls lediglich eine Einwilligung Grundlage der Verarbeitung ist, werden die Daten nach Widerruf unverzüglich gelöscht.

    8.6 Rechte des Creators

    Der Creator hat nach der DSGVO folgende Rechte:

    • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): Informationen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten erhalten.
    • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Unrichtige oder unvollständige Daten korrigieren lassen.
    • Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) (Art. 17 DSGVO): Daten löschen lassen, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder die Einwilligung widerrufen wurde.
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Einschränkung der Verarbeitung unter bestimmten Bedingungen.
    • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Erhalt der Daten in einem strukturierten Format.
    • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO): Verarbeitung aus Gründen der besonderen Situation untersagen.
    • Widerrufsrecht (bei Verarbeitung auf Basis der Einwilligung, Art. 7 Abs. 3 DSGVO): Jederzeitige Möglichkeit, die Einwilligung zu widerrufen.

    Zur Wahrnehmung dieser Rechte kann der Creator die Agentur unter den angegebenen Kontaktdaten kontaktieren. Zudem hat er das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen, dies ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (https://www.datenschutz-berlin.de/).

    Im Übrigen finden die Datenschutzbestimmungen der Agentur Anwendung. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Datenschutzbestimmungen und den Regelungen in diesem § 8 gehen die hier enthaltenen Regelungen vor.

    Der Creator bestätigt mit Unterzeichnung des Rahmenvertrags, dass er die oben genannten Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einwilligt, soweit diese nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgt.

    9. Schlussbestimmungen

    Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Rahmenvertrags berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall so stellen, als gelte anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigt haben. Die Vertragsparteien werden die neue Bestimmung unverzüglich schriftlich niederlegen.

    Nebenabreden sind nicht getroffen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich des Vertragsgegenstands sind in diesem Rahmenvertrag und dem jeweiligen Einzelauftrag geregelt. Im Falle widersprüchlicher Regelungen gehen die Regelungen des Einzelauftrags vor.

    Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien haben keine Gültigkeit, auch wenn die jeweils andere Vertragspartei ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

    Der Rahmenvertrag und die Einzelaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


    Elektronische Zustimmung:
    Durch das Setzen des Häkchens in der vorgesehenen Checkbox im Online-Formular von DEPARTD GmbH bestätigt der Creator ausdrücklich, den vollständigen Rahmenvertrag gelesen und akzeptiert zu haben. Die Zustimmung erfolgt elektronisch und ersetzt eine schriftliche Unterschrift in Papierform.


    Stand: März 2025